GEG-Entwurf 2024: Geplante Neuerungen im Kurz-Überblick

Erfüllungsoptionen zur 65 %-EE-Pflicht

Der Entwurf nennt mehrere gleichberechtigte (technologieneutrale) Erfüllungsmöglichkeiten zur 65%-EE-Pflicht. Bei Neubauten und in Bestandsgebäuden sollen folgende Erfüllungsmöglichkeiten ohne Einzelnachweis eingesetzt werden können:

Anschluss an ein Wärmenetz (bei bestehenden Wärmenetzen < 65 % EE-Anteil muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan vorlegen)
Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs)
Stromdirektheizung (mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz)
Folgende Erfüllungsoptionen können ausschließlich in Bestandsgebäuden genutzt werden:

Biomasseheizung auf Basis von nachhaltiger Biomasse (bei fester Biomasse nur mit Pufferspeicher und mit Solarthermie oder PV)
Heizungsanlage auf Basis von Biomethan oder grünem Wasserstoff
Wärmepumpen-Hybridheizung (mind. 30% Heizlastanteil der Wärmepumpe, fossile Spitzenlasterzeuger müssen Brennwertkessel sein)
Sonderfälle zur Umsetzung der 65%-EE-Pflicht

In einigen Sonder- und Härtefallen sollen die verpflichteten Eigentümer mehr Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erhalten:

Bei Heizungshavarien soll einmalig der Einbau z. B. einer (ggf. gebrauchten) fossilen Heizungsanlage möglich sein, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die 65 % EE-Vorgabe erfüllt.
Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, sollen Eigentümer nach Ausfall einer Heizungsanlage eine Übergangszeit von 5 Jahren bekommen, in denen sie weiterhin eine fossile Heizung betreiben könne, wenn sie sich danach an das Wärmenetz anschließen.
Für die Umstellung von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen (sog. Einzelöfen) soll eine Entscheidungsfrist von drei Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung gewährt werden, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen. Soweit eine Zentralisierung der Heizung gewählt wird, sollen die Eigentümer weitere drei Jahre Zeit zur Umsetzung bekommen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften soll eine Zentralisierung als Regelfall vorgesehen werden, sofern die Eigentümergemeinschaft keinen Beschluss zu dezentralen Technologien fasst, die die 65%-EE-Pflicht erfüllt.
Für dezentrale Hallenheizungen (Gebläse- oder Strahlungsheizungen) soll es Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren geben.

Begleitende Maßnahmen zur Effizienz im Betrieb

Begleitend zur 65 %-EE-Pflicht sollen weitere Vorgaben ins GEG aufgenommen werden, um einen effizienten Betrieb von Heizungsanlagen sicherzustellen. Neben einer Betriebsprüfung von Wärmepumpen sollen die Vorgaben zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich aus der EnSimiMaVübernommen und auf ältere Heizungen mit weiteren Brennstoffen ausgeweitet werden.

Betriebsverbot für alte Heizkessel

Das in § 72 GEG enthaltene Betriebsverbot soll auf alle Kesselarten ausgeweitet werden und sicherstellen, dass im Jahr 2045 keine fossil betriebenen Heizungsanlagen mehr in Betrieb sind. Das Betriebsverbot soll alle fossilen Heizungsanlagen betreffen, die älter als 30 Jahre sind, also auch Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Um den Betreibern eine Vorbereitung auf die Austauschsituation zu ermöglichen und den Markt nicht zu überhitzen, ist ein gestaffeltes Vorgehen vorgesehen: Das Betriebsverbot für Niedertemperatur- und Brennwertkessel beginnt 2027 mit Kesseln, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden, die dann also mehr als 36 Jahre alt sind, und setzt sich entsprechend bis 2030 fort.
Für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern soll das erweiterte Betriebsverbot erst ab 2030 greifen und dann zunächst Kessel betreffen, die vor 1996 eingebaut wurden.

Quelle: [^Oekozentrum NRW

CC Titelbild: promotion – TheNounProject – BomSymbols

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